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A-2.10 Missachtung des Patientenwunsches nach festsitzendem Zahnersatz

DETAILLIERTER SACHVERHALT: Der Patient äußerte mehrfach den Wunsch nach einer stabilen, festsitzenden Versorgung. Dr. Feichtinger drängte den Patienten jedoch zur technisch komplexen und wartungsintensiven Geschiebetechnik, ohne die Nachteile (biologischer Preis, Bruchrisiko) ausreichend darzulegen. Die gewählte Lösung entsprach nicht dem Therapiewunsch des Patienten. DER JURISTISCHE FEHLER: Verletzung der Therapiewahlfreiheit und mangelnde Berücksichtigung der Patientenpräferenz. RECHTSHINWEIS: Haftung wegen Verletzung des Selbstbestimmungsrechts.