A-2.04 Unterlassene Funktionsanalyse und präprothetische Diagnostik
DETAILLIERTER SACHVERHALT: Vor Einleitung der komplexen Geschiebetechnik unterblieb die zwingend erforderliche Funktionsanalyse (Gnathologie). Dies führte zu Frühkontakten und Fehlbelastungen. DER MEDIZINISCHE FEHLER: Diagnosefehler durch Unterlassung notwendiger diagnostischer Standardverfahren. RECHTSHINWEIS: Haftung wegen grober Sorgfaltswidrigkeit (§ 1299 ABGB).